"erfinderischer Schritt" Der "erfinderische Schritt" nach § 1 Abs. 1 GebrMG ist ähnlich wie die "erfinderische Tätigkeit" nach § 4 PatG zu beurteilen. Der Gesetzgeber hat im Gebrauchsmustergesetz eine von § 1 Abs. 1 PatG abweichende Formulierung gewählt. U. a. hieraus kann abgeleitet werden, daß die Anforderungen an den - für ein rechtsbeständiges Gebrauchsmuster erforderlichen - "erfinderischen Schritt" geringer sind als die Anforderungen an die "erfinderische Tätigkeit" gemäß Patentgesetz. In der Entscheidungspraxis sind jedoch regelmäßig - abweichend von der Theorie - unterschiedliche Anforderungen nicht zu erkennen. - Stand: Februar 1999 - |