"gewerblich anwendbar"


Zweck

Der Erfindergeist soll für das Gewerbe in nutzbringender Weise angereizt werden. Eine Bereicherung der Theorie ist nicht das Ziel (vergl.: Trioxan - BGH in GRUR 72, 80).


Definition

Eine Legaldefinition des Begriffs "gewerblich anwendbar" findet sich im § 3   Absatz 2 GebrMG:

"(2) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinem gewerblichen Gebiet, einschließlich in der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann."


 - Stand: Februar 1999 -
Dr. Norbert Struck, www.patentanwaltskanzlei.de