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"neu" Zweck: Es soll nur eine Leistung belohnt werden, die dem Fortgang der technischen Entwicklung zum Nutzen der Allgemeinheit dient. Die Mühe und Arbeit des Forschers, die lediglich zu einer Erweiterung seines persönlichen Wissens führt, verdient den Schutz nicht. Eine Legaldefinition des Begriffs "neu" findet sich im § 3 Absatz 1 GebrMG:
Beweislast: Dritte müssen dem Anmelder/ Inhaber des Gebrauchsmusters das Fehlen der Neuheit nachweisen. Grundsätzlich muß zwar der Anmelder/ Inhaber des Gebrauchsmusters beweisen. Hierfür müßte er jedoch in Bezug auf "Neuheit" eine unüberschaubar große Zahl an Vergleichen durchführen. Dies rechtfertigt die Umkehr der Beweislast. Prüfungsschema: Wie bei der Neuheitsprüfung bei einer Patentanmeldung / einem Patent. - Stand: Februar 1999 - |